Geplantes Landeskrankenhausgesetz für Schleswig-Holstein (LKHG)Gespräch mit Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg

190829_Gespräch_GM_GargDie Schwerpunkte des geplanten Landeskrankenhaus-gesetzes umfassen vor allem neue Regelungen. Bestimmte Verordnungen bleiben in dieser Funktion außerhalb des Gesetzes erhalten, weil sie häufiger als bei einem Gesetz üblich angepasst werden müssen. Dies gilt z.B. für die Hygiene-Verordnung oder Verfahren zum Entlassungs-management u.a., die eher allgemein behandelt werden sollen.

Erstmalig soll die Krankenhauslandschaft Schleswig-Holstein konkrete neue Regelungen bekommen zu:

Dienstbereitschaft und Notaufnahmen
Es soll u.a. geregelt werden, dass Notfallpatientinnen und Notfallpatienten vorrangig zu versorgen sind. Festgestellt wird auch, dass das Krankenhaus – selbst wenn es ausgelastet ist – zur Erstversorgung von stationären Notfallpatienten verpflichtet ist. Das Land will damit den zunehmenden „Abmeldungen“ von Krankenhäusern von der stationären Notfallversorgung entgegentreten.
Parallel dazu wurde im Rettungsdienstgesetz die Einführung eines elektronischen Kapazitätsnachweises (IVENA) geregelt. Diese Einführung erfolgt über die Rettungsdienstträger (Kreise und kreisfreie Städte). Zukünftig können Rettungsdienste dann sehr viel einfacher feststellen wo freie Kapazitäten in der Region sind, und das Gesundheitsministerium erhält – ohne großen zusätzlichen Aufwand – valide Daten über die Versorgungssituation im Land.

Versorgung von Patientinnen und Patienten mit besonderem Betreuungsbedarf
Es gibt Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, die einen besonderen Betreuungsbedarf haben. Dazu gehören Kinder, Menschen mit einer Behinderung und sterbende Patientinnen und Patienten. Das Gesetz soll dem Krankenhaus nun vorgeben, z. B. dass Begleitpersonen – soweit möglich – mit aufzunehmen sind.

Krankenhausaufsicht
Erstmalig wird die EInrichtung einer Krankenhausaufsicht in Schleswig-Holstein vorgesehen. Diese kann dann eingreifen, wenn Krankenhäuser in erheblicher Weise gegen das Landeskrankenhausgesetz verstoßen. In schweren Fällen kann auch ein Bußgeld verhängt werden. Vermutete Behandlungsfehler fallen da allerdings nicht unter diese Rechtsaufsicht.

Krankenhausplanung
Mit dem neuen LKHG soll es auch Auswirkungen auf den Krankenhausplan geben. So werden zukünftig in einem weitaus stärkeren Ausmaß Zentren sowie die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben an einzelnen Standorten im Krankenhausplan ausgewiesen. Werden dabei dann auch die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllt, ist sogar eine gesonderte Vergütung möglich.
Weiter ist die Einführung der sog. planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (planQI) durch den Bundesgesetzgeber von Bedeutung. Den damit verbundenen Automatismus der u.a. dazu führen könnte, dass eine Fachabteilung oder ein Krankenhaus geschlossen werden muss, weil ein ganz bestimmter Indikator (zeitweise) nicht erfüllt wurde,soll nicht greifen. Daher wurde im LKHG eine Regelung verankert, die dieses verhindert. Danach sollen der Umgang mit den Qualitätskriterien und die Folgen bei einer nicht ausreichenden Indikatorqualität in einer gesonderten Landesverordnung geregelt werden.
Zukünftig werden im Krankenhauplan auch die Versorgungsregionen für die psychiatrische Pflichtversorgung festgelegt. Dies schafft mehr Transparenz für die Patientinnen und Patienten und erleichtert dem Rettungsdienst seine Aufgaben.

Beteiligtenrunde
Sowohl an der Krankenhausplanung wie auch an den Entscheidungen zur Investitionsförderung sollen die handelnden Akteure beteiligt werden. Dazu gehören u.a. die Kommunen, die Krankenkassen, die Krankenhausgesellschaft, Kassenärztliche Vereinigung, Ärzte- und Pflegekammer. Erstmals soll auch die Patientenombudsperson einen Sitz in diesem Gremium erhalten.

Zusammenarbeit und Krankenhausalarmplanung
Der LKHG-Entwurf enthält darüber hinaus Regelungen zur Zusammenarbeit der Akteure. Diese werden im Krankenhausplan konkretisiert.Zukünftig sollen gemeinsam mit den Krankenhäusern (und dem Innenministerium) auch die Themen Krankenhausalarmplanung intensiver bearbeitet werden (z. B. mit gemeinsamen Übungen).

Träger bzw. Eigentümerwechsel
Erstmals soll gesetzlich festgeschrieben werden wie das Verfahren bei einem Krankenhausträgerwechsel zu regeln ist. Es wird klargestellt, dass der Versorgungsauftrag tatsächlich neu vergeben wird. Darüber hinaus werden die Informationspflichten bei einem Eigentümerwechsel geregelt. In diesem Fall hat das Land keine rechtliche Handhabe für eine Neuvergabe des Versorgungsauftrages.

Investitionsförderung
Im bisherigen Krankenhausgesetz zur Investitionsförderung war einiges bereits umfänglich geregelt. Im Entwurf wird vorgesehen diese Regelungen anzupassen an die aktuellen bundesgesetzlichen und haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen. Es soll zudem klar gestellt werden, dass auch die Ausbildungsstätten der Krankenhäuser (Pflegeschulen) förderfähig sind.

Datenschutz
Da es sich beim LKHG um eine spezialgesetzliche Regelung handelt, sind auch Regelungen zum Datenschutz notwendig. Ein Verweis auf DSGVO ist nicht ausreichend. Die Regelungen sollen einen guten Schutz der Daten gewährleisten, aber keine unnötigen bürokratischen Hürden aufbauen. Daher wird es vermutlich nach der Anhörung und Abstimmung mit dem ULD noch Änderungen geben.

Auf die Diskussionen im Plenum und im Gesundheitsausschuss, zu dem ich seit August neben Petitionsausschuss und Europaausschuss nun wieder als festes Mitglied gehöre bin ich sehr gespannt.

 

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